Für eine effektive Ausgestaltung, Humanisierung und menschenrechtskonforme Implementierung internationaler Sanktionen

Beschluss der BAG Frieden & Internationales vom 16.04.2014 Internationale Sanktionen sind Maßnahmen, die zur Ausübung von Druck gegen Staaten und zunehmend auch gegen Individuen angewandt werden, um ein bestimmtes Verhalten – oftmals die Befolgung von Völkerrecht – zu erzwingen. Nach dem Ende des Kalten Krieges erfolgte ein drastischer Anstieg der Androhung und Implementierung von Sanktionen als vermeintlich vielversprechendes Instrument „zwischen Worten und Krieg“.

16.04.14 –

Beschluss der BAG Frieden & Internationales vom 16.04.2014

I. Geschichtlicher Kontext und aktuelle Anwendung

Internationale Sanktionen sind Maßnahmen, die zur Ausübung von Druck gegen Staaten und zunehmend auch gegen Individuen angewandt werden, um ein bestimmtes Verhalten – oftmals die Befolgung von Völkerrecht – zu erzwingen. Nach dem Ende des Kalten Krieges erfolgte ein drastischer Anstieg der Androhung und Implementierung von Sanktionen als vermeintlich vielversprechendes Instrument „zwischen Worten und Krieg“. Dementsprechend stellen internationale Sanktionen potentiell ein wichtiges Mittel zur nichtmilitärischen Krisenintervention in der Außenpolitik dar.1

US-Präsident W. Wilson bezeichnete Sanktionen nach dem Ersten Weltkrieg als Alternative zum Krieg. Dementsprechend wurden sie zunächst vor allem im Kontext schwerwiegender Konflikte angewandt bzw. in Erwägung gezogen. Vorreiter der Sanktionspolitik waren die USA, die zahlreiche Staaten mit unilateralen Sanktionen belegten. Die Vereinten Nationen verhängten zwischen 1945 und 1990 aufgrund der Blockade des VN-Sicherheitsrates kaum Sanktionen. Seit dem Beginn der 1990er Jahre erfolgte dann ein deutlicher Anstieg der Androhung und Anwendung von Sanktionen.

Dieser Enthusiasmus der „Sanktionsdekade“ der 1990er Jahre wich einer zunehmenden Skepsis. Erstens wurde die Wirksamkeit von Sanktionen in Frage gestellt, unter anderem basierend auf den Erfahrungen einzelner prominenter nicht-erfolgreicher Sanktionsepisoden und gestützt durch die politikwissenschaftliche Forschung zu Sanktionen (siehe dazu vor allem die großangelegte Studie von Hufbauer, Schott und Elliot (1998) sowie die noch kritischere Betrachtungsweise bei Pape (1997, 1998)). Zweitens rückten die oft verheerenden humanitären Folgen umfassender Wirtschaftssanktionen ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Drittens kam es oft zu nicht-intendierten Folgen wie der Stärkung der MachthaberInnen des sanktionierten Staates.

Mit Konferenzen in Interlaken begann 1998 ein entsprechender Reformprozess. Mit dem Konzept der Individualsanktionen, der sogenannten „smart sanctions“, sollte den wahrgenommenen Schwächen der internationalen Sanktionspolitik begegnet werden. Statt umfassende Handelsembargos zu verhängen, sollte nun gezielt gegen einzelne Verantwortungsträger wie Regierungsmitglieder und ihre Verbündeten vorgegangen werden, z.B. durch das Einfrieren von Konten, Reisebeschränkungen und Waffenembargos. Die Effektivität und Legitimität dieser relativ neuen Art von Sanktionen sind jedoch ebenfalls erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Dennoch wurde zunehmend Gebrauch von dem Mittel der Individualsanktionen gemacht: Alle derzeit aktiven Sanktionsregime beinhalten entsprechende Maßnahmen.

II. Rechtliche Grundlagen

Trotz einer Anfang der 2000er Jahre konstatierten Sanktionsmüdigkeit sind Sanktionen keinesfalls von der außenpolitischen Agenda verschwunden. Die Vereinten Nationen fassen weiter regelmäßig Sanktionsbeschlüsse. Auch die USA und die EU haben ihre Sanktionstätigkeit fortgesetzt bzw. im Fall der EU sogar intensiviert, nicht zuletzt um außenpolitische Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Außerdem sind neue „Sender“ hinzugekommen. Entsprechende Sanktionen der Afrikanischen Union (AU) und der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) beispielsweise gegen Guinea blieben jedoch in Europa weitgehend unbemerkt.

Die Vereinten Nationen beschließen über den Sicherheitsrat ihre umfassenden sowie „gezielten“ Sanktionen auf Grundlage des Kapitels VII der VN-Charta. Die Europäische Union verhängt Sanktionen durch „gemeinsame Positionen“ im Rahmen der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP), entweder parallel zu VN-Sanktionsregimen2 oder auch alleine bzw. in Kooperation mit ähnlichen Maßnahmen der USA (Beispiele: Myanmar, Simbabwe). Außerdem werden auf Grundlage von Artikel 96 des Cotonou-Abkommens zugesagte Gelder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit eingefroren, wenn das betreffende Land demokratische und menschenrechtliche Mindeststandards nicht einhält (Beispiele: Guinea, Togo, Elfenbeinküste). Sanktionen regionaler Organisationen wie der EU sind im Unterschied zu VN-Sanktionen nur für die Mitglieder der jeweiligen regionalen Organisation verbindlich und können deswegen von anderen Akteuren konterkariert werden.

Auch andere Regionalorganisationen nutzten seit 2000 Sanktionen, die bei der Sanktionierung bestimmter Ereignisse, z. B. von Militärputschen, eine große Bedeutung erlangt haben. Die AU, die ECOWAS, die Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft (SADC) und die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) haben im Rahmen ihrer Gründungsverträge und zum Teil durch Zusatzprotokolle zur guten Regierungsführung (good governance) entsprechende rechtliche Grundlagen geschaffen. Sie suspendieren bei nicht verfassungsgemäßen Machtwechseln die Mitgliedschaft des betreffenden Landes und ergreifen darüber hinaus auch Maßnahmen wie das Einfrieren von Konten der neuen Regierung, Ex- und Importbeschränkungen und Einreiseverbote. Dieses fast quasi-automatische Vorgehen hat mittlerweile dazu geführt, dass Putschisten in der Regel relativ bald nach dem Putsch über einen demokratischen Übergang verhandeln, ohne dass dies jedoch notwendigerweise zu wirklich freien und fairen Wahlen oder demokratischer Regierungsführung führt.

III. Reformvorschläge

Wir GRÜNEN betrachten sowohl „gezielte“ als auch umfassende Sanktionen als ein wichtiges und bei geeigneter Anwendung aussichtsreiches Mittel im Instrumentarium nicht-militärischer Konfliktbearbeitung. Vorrang hat für uns immer die Konfliktprävention mit langfristigen, zivilen und zwanglosen Mitteln. Falls Sanktionen nötig werden, sind sie einzubetten in vorrangig zu nutzende Bemühungen zur Entschärfung von Konflikte mit diplomatischen Mitteln. Sanktionen können unabhängig von militärischen Mitteln Wirkung entfalten. Deswegen wollen wir dieses Instrument effektiver und zugleich humaner und menschenrechtskonform gestalten. Um Missbrauch vorzubeugen, müssen bei seiner Beschlussfassung und Implementierung eine Reihe notwendiger Voraussetzungen beachtet werden. Dazu gehört ein völkerrechtlich einwandfreier Beschluss sowie eine Anwendung, die negative Auswirkungen für die Bevölkerung minimiert und menschenrechtlichen Standards Rechnung trägt.

a) Kontextbedingungen

Grundsätzlich werden zwei Arten von Sanktionen verhängt: Individualsanktionen, die sich gegen Individuen und Gruppen von Einzelpersonen wie die Führungsriege eines Staates oder einer transnationalen terroristischen Organisation richten sowie Sanktionen, die ganzen Staaten ein Verhalten verbietet, z. B. den Im- und Export bestimmter Güter. Entscheidend für den Erfolg oder Misserfolg sind zunächst die jeweiligen Kontextbedingungen. Sanktionen sind effektiver, wenn die gesellschaftliche, politische und sozio-ökonomische Beziehung zwischen den Sanktionierenden und den Sanktionierten eng ist.

  • Gesellschaftliche Bindungen und Verflechtungen müssen vor allem angesichts von Sanktionen grundsätzlich aufrechterhalten und gestärkt werden. Wichtig ist, dass die Sanktionen so gestaltet werden, dass weiterhin lokale zivilgesellschaftliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden können. Dazu sollte Auswärtige Kulturpolitik fortgesetzt werden, um Kontakte der Bevölkerung zu erleichtern.

b) Umfassende Sanktionen

Insbesondere umfassende Wirtschaftssanktionen bergen die Gefahr katastrophaler humanitärer Folgen. Exemplarisch hierfür steht die humanitäre Katastrophe im Irak im Anschluss an den Kuwait-Krieg, die zu einem großen Teil auf UN-Sanktionen zurückzuführen war. Sanktionen können auch zur Stärkung mafiöser Wirtschaftsstrukturen führen und Korruption begünstigen. Die oft unterschiedslosen sozio-ökonomischen Folgen können auch zu einer unbeabsichtigten Solidarisierung von Teilen der Bevölkerung mit dem Regime führen. Dieser sogenannte rallyaround-the-flag-Effekt tritt ein, wenn die Herrschaftselite Sanktionsmaßnahmen zur Stärkung des internen Solidaritätsgefühls und des nationalen Zusammenhalts nutzt; außerdem können Sanktionen als Sündenböcke für politische und wirtschaftliche Probleme instrumentalisiert werden. Dies ist besonders wahrscheinlich, wenn Sanktionen unilateral und/oder durch ehemalige Kolonialmächte verhängt werden und wenn – wie oben beschrieben – die Verflechtung zwischen den Sanktionierenden und den Sanktionierten niedrig ist.

Außerdem kranken umfassende Sanktionen oft an einer mangelhaften Implementierung, da sie auch für die Sanktionierenden kostspielig sind. Zum Schutz der eigenen Wirtschaft vor negativen Auswirkungen der Sanktionen, werden diese nicht eingehalten oder umgangen. Zuweilen kommt es im Vorhinein zu absurden Beschlüssen wie beim EU-Ölembargo gegen Libyen 2011: Italien wurde gestattet, das Embargo erst einige Monate später anzuwenden, weil es besonders viel Öl aus Libyen importierte.

  • Sanktionen dürfen nicht nur als Mittel der Symbolpolitik eingesetzt werden. Die Bedingungen für ihre (schrittweise) Aufhebung müssen eindeutig und nachvollziehbar formuliert werden, wie beispielweise den Schutz zentraler Menschrechte oder der Rückzug von Truppen aus einem widerrechtlich besetzten Territorium.
  • Entscheidend, um unbeabsichtigte Solidarisierungseffekte mit dem Regime zu vermeiden, ist zudem eine kohärente und nachvollziehbare Sanktionspolitik.
    • Auf ähnliche Verstöße gegen menschenrechtliche und demokratische Mindeststandards oder das Völkerrecht sollte nicht unterschiedlich reagiert werden.
    • Sanktionsbeschlüsse müssen von Anfang an klare Aussagen machen, wann sie teilweise oder Ganz aufgehoben werden sollen. Diese Bedingungen müssen klar kommuniziert werden und so gestaltet sein, dass es im Interesse der Sanktionierten liegt, sie zu erfüllen. Dies ist sowohl aus Gründen der Akzeptanz bei den Betroffenen als auch zur Schaffung einer konsistenten Grundlage für das weitere politische Agieren der Sanktionsmächte zwingend erforderlich. Das setzt eine Analyse der Situation aus der Perspektive der Sanktionierten voraus. Insbesondere ist der Machtverzicht einer autoritären Regierung oder einer herrschenden Elite keine geeignete Bedingung für die Beendigung von Sanktionen.
  • Sanktionen sollten als wirksames Mittel zur Konfliktbearbeitung verstanden und als solches betrieben werden. Wir lehnen daher solche Sanktionsregime ab, die nur die Rechtfertigungsgrundlage für einen anschließenden Militäreinsatz liefern sollen, ohne dass ernsthaft die Effektivität der Sanktionen als Mittel der nicht-militärischen Konfliktbearbeitung angestrebt wird.
  • Ihre Einhaltung durch die internationale Gemeinschaft muss umfassend und konsequent sichergestellt werden. Sanktionsmüdigkeit und das oft beobachtete Bröckeln von Sanktionen schaden der Wirksamkeit von Sanktionen insgesamt.

Problematisch ist, dass die wirtschaftlichen Kosten für die Durchsetzung umfassender Sanktionen ungleich verteilt sind. Es fehlt ein Mechanismus, die Kosten solidarisch aufzuteilen, eine Art „Streikkasse“. Wird dieses Problem grundsätzlich gelöst, können Sanktionen viel schneller ihre ökonomische Wirkung entfalten – wobei dies ihre politische Wirksamkeit ermöglichen kann, aber nicht garantiert. In diesem Zusammenhang wurde 1993 das Konzept des Sanktionshilfefonds entwickelt, das auch Teil der rotgrünen Koalitionsvereinbarung 1998 wurde. Auch der Grüne BDK-Beschluss vom November 2012 fordert einen Sanktionshilfefonds, um die Wirksamkeit von Sanktionen als nichtmilitärisches Instrument zu erhöhen.

  • Bei den VN soll ein Sanktionshilfefonds angesiedelt werden. Ausreichende Finanzmittel sind von allen VN-Mitgliedern permanent bereitzustellen, um Staaten zu unterstützen, die durch die Einhaltung der Sanktionen besondere Lasten zu tragen haben. Die Verteilung der Mittel muss auf Grundlage eines streng formalisierten und transparenten Verfahrens durch eine unabhängige VN-Instanz erfolgen. Auch andere mit Sanktionen verbundene VN-Maßnahmen wie die Lieferung von Hilfsgütern können aus den Fonds finanziert werden. Durch die Implementation des Sanktionshilfefonds wären die Erfolgsaussichten von Sanktionen stark erhöht. Es bestünden gute Aussichten, dass Sanktionen viel kurzfristiger greifen, da die Hoffnung, die Sanktionen umgehen zu können, reduziert wird.
  • Sanktionen müssen humanisiert werden, d.h. der Bevölkerung des sanktionierten Landes muss entsprechende humanitäre Hilfe gewährt und zugänglich gemacht werden.
    • Bisher nicht selbstverständlich aber entscheidend ist, dass Nichtregierungsorganisationen und Unterorganisationen der Vereinten Nationen sofort Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Gütern erhalten, die sie für ihre Arbeit in den entsprechenden Ländern benötigen, um humanitäre Hilfe fortsetzten bzw. leisten zu können.
    • Lebensnotwendige Güter, insbesondere humanitäre Hilfsgüter wie Medikamente, Wasseraufbereitungsanlagen etc. sollten – auch wenn sie ggf. von Konfliktparteien in Bürgerkriegen genutzt werden – nicht Bestandteile von Einfuhrverboten werden. Die Kontrolle soll durch Sanktionsmonitoring-Komitees, wie sie bereits für die meisten Sanktionsregime existieren, erfolgen.
  • Umfassende Wirtschaftssanktionen sollten von den VN zusammen mit regionalen Organisationen beschlossen werden, um die Gefahr zu reduzieren, dass sie als ungerechtes Eingreifen des globalen Nordens diskreditiert werden können.
    • Um dies zu ermöglichen, muss die EU ausrechend Mittel zur Verfügung stellen, um die Kapazitäten der regionalen Organisationen hinsichtlich der Planung und Implementierung von Sanktionen zu stärken.
    • Gelingt es nicht, einen VN- Beschluss herbeizuführen, muss eine genau Prüfung und Bewertung der Widerstände stattfinden, und beharrlich nach einem gemeinsamen Vorgehen zur Erreichung der Kernziele der Sanktionen gesucht werden. Wenn diese Initiativen zeigen, dass auf Grund der Verstrickung anderer Akteure in die zu bekämpfenden Verstöße eine gemeinsame Beschlussfassung auf absehbare Zeit nicht möglich ist, sollte die Europäische Union bereit sein, gemeinsam mit geeigneten Partnern auch eigenständig zu handeln und Handelsbeziehungen gegebenenfalls einzufrieren.
    • Um EU-Sanktionen effektiver zu gestalten, müssen Beratungen schneller stattfinden und eine einheitliche Umsetzung sichergestellt werden. Entsprechende Beschlüsse müssen daher von vornherein eine Teilung der Lasten zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorsehen.
  • In der internationalen Realität sind Waffenhandel und Waffenexporte auch an Staaten, die Völkerrecht und Menschenrechte verletzten, an der Tagesordnung. Waffenexporte in sanktionierte Staaten sind zu unterlassen.3

c) Individualsanktionen der Vereinten Nationen

Individualsanktionen, die sich gegen die Führungsriege eines Staates richten, sind unter bestimmten Umständen ein wirkungsvolles Instrument. Nach (Militär-)Putschen verhängte Einreisebeschränkungen und Verbote, an politischen Gipfeltreffen teilzunehmen, haben nicht nur eine hohe symbolische Bedeutung. Die so ausgedrückte Nicht-Anerkennung der neuen Regierung hat in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen, dass die entsprechenden Regime sich nicht stabilisieren konnten.

Individualsanktionen sind bereits zu einem kaum noch wegzudenkenden Teil der Politik des Sicherheitsrats geworden, nicht zuletzt seitdem er seinen Handlungsspielraum auf nichtstaatliche Akteure wie dem transnational agierende Netzwerk Al Qaidas ausweitete, gegen welche ein Vorgehen mittels umfassender staatsgerichteter Sanktionen keine Alternative bietet. Das Instrument genügt jedoch grundlegenden Menschenrechtsstandards nicht.4 Bei der sukzessiven Fortentwicklung des Al Qaida-Sanktionsregimes, das als „standard setter“ für die übrigen Regime gilt, hat der Sicherheitsrat bedeutende Fortschritte gemacht, die aber nicht ausreichen.

Zur Bestimmung der Adressaten von Individualsanktionen definiert der Sicherheitsrat Tatbestände, die das sanktionsbewehrte Verhalten von PrivatakteurInnen abstecken, etwa die „Mitgliedschaft oder Unterstützung Al Qaidas“ im Falle des Al Qaida-Sanktionsregimes. Verstößt eine Einzelperson gegen ein solches Verbot, obliegt es dem jeweils durch den Sicherheitsrat eingesetzten Sanktionsausschuss, der in seiner Zusammensetzung den Sicherheitsrat stets deckungsgleich abbildet, sie auf die Sanktionsliste des jeweiligen Sanktionsregimes aufzunehmen. Die Staaten werden sogleich dazu verpflichtet, die Sanktionen gegen die auf diese Weise identifizierten AdressatInnen umzusetzen.

Mit der unmittelbaren Ausgestaltung der Rechtsposition von Individuen nimmt der Sicherheitsrat ihm ursprünglich nicht zugedachte Gestaltungsrechte wahr: er übt supranationale Kompetenzen aus. Die Mitgliedstaaten der VN schreiben dem Sicherheitsrat mittlerweile übereinstimmend die Kompetenz zu, auch gegen Individuen Sanktionen verhängen zu können.5 Den erhöhten Legitimationsanforderungen supranationalen Handelns wird der Sicherheitsrat dabei jedoch nicht gerecht. Eine Reform der Individualsanktionsregime wurde von der Generalversammlung wiederholt angemahnt.6

Da der Sicherheitsrat mit seinen Beschlüssen fundamental in das Leben Einzelner eingreift, muss den AdressatInnen die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Maßnahmen effektiv zu verteidigen. Außerdem sollten den Sicherheitsratsmitgliedern qualifizierte Rechtfertigungen für Ihre Maßnahmen abverlangt werden.

Bislang verhandelt der Sicherheitsrat den Erlass seiner Resolutionen fast ausschließlich hinter geschlossenen Türen im Kreis seiner Mitglieder, obwohl das öffentliche Verfahren nach Verfahrensrichtlinien den Regelfall darstellen sollte und daneben auch die Beteiligung anderer Staaten unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist.

  • Wir fordern, dass der Sicherheitsrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Erlass neuer Individualsanktionsregime bzw. deren Aktualisierung öffentliche Debatten unter Beteiligung aller interessierten VN-Mitgliedstaaten veranstaltet, sofern dies die Wirksamkeit der Sanktionen nicht beeinträchtigt.
  • Zusätzlich fordern wir die Einrichtung von Diskussionsforen unter Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure und abgeordneter VertreterInnen der Mitgliedstaaten des Sicherheitsrats, auf denen sich letztere zu ihren Resolutionsentwürfen erklären sollen und von den zivilgesellschaftlichen Akteuren idealerweise auch alternative Ausgestaltungsvorschläge eingebracht werden können.

Reformbedarf besteht zudem auf Ebene des prozessualen Rechtsschutzes für die AdressatInnen der Individualsanktionen, also hinsichtlich ihrer Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der gegen sie verhängten Maßnahmen durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen. Zwar können sich die Betroffenen des Al Qaida Sanktionsregimes mittlerweile an eine vom Sicherheitsrat eingesetzte Ombudsperson wenden, um eine Streichung von der Sanktionsliste zu beantragen. Das Verfahren wird dem Menschenrecht auf rechtliches Gehör aber nicht gerecht.

Besonders schwer wiegt darüber hinaus der Umstand, dass die Letztentscheidungskompetenz über Streichungsanträge noch immer bei dem Sanktionsausschuss bzw. auf Antrag eines seiner Mitglieder beim Sicherheitsrat verbleibt. Dessen Mitglieder sind damit Kläger und Richter in einer Person, was mit dem Menschenrecht auf effektiven Rechtsschutz durch ein unabhängiges Gericht nicht zu vereinbaren ist.

Das Rechtsschutzniveau für die AdressatInnen anderer Individualsanktionsregime des Sicherheitsrats ist sogar noch wesentlich niedriger. Sie müssen sich an eine Koordinierungsstelle wenden, deren Aufgabe sich im Wesentlichen darin erschöpft, die Anträge der Betroffenen an die zur Entscheidung berufenen Sanktionsausschüsse weiterzuleiten.

Die Sanktionsregime der Vereinten Nationen können nicht zuletzt deshalb leicht dazu genutzt werden, gegen unliebsame RegimegegnerInnen vorzugehen und Maßnahmen etwa gegen vermeintliche TerroristInnen durchzusetzen, die auf Grund einer ungesicherten Informationslage vor nationalen Gerichten keinen Bestand hätten. Werden die Sanktionen durch die übergeordnete VN-Ebene beschlossen, berufen sich die staatlichen Instanzen regelmäßig auf den Vorrang des VN-Rechts und verweisen auf eine vermeintliche Nichtjustiziabiltät der Umsetzungsmaßnahmen.

Besonders alarmierend sind Hinweise dafür, dass unter Folter gewonnene Informationen bereits als Grundlage für die Aufnahme in die Sanktionsliste des Al Qaida-Sanktionsregimes dienten.7 Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Folterverbot und das Menschenrecht auf ein faires Verfahren dar. Die Vereinten Nationen, die eigentlich als Hüter der Menschenrechte fungieren sollten, bieten über ihre Sanktionsregime also den Staaten nun den Anreiz dazu ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen zu umgehen. Dies hat bereits zu einem erheblichen Glaubwürdigkeitsverlust geführt.

  • Wir fordern, dass die Bundesregierung über die Generalversammlung und mittels Einwirkung auf ihre im Sicherheitsrat vertretenen EU-Partner entschieden darauf drängt, dass sämtliche Sanktionsregime der Vereinten Nationen, die Individualsanktionen vorsehen, sich streng an einem hohen Menschenrechtsstandard orientieren und entsprechend reformiert werden.
  • Insbesondere erfordert dies,
    • die Einrichtung einer unabhängige Rechtsschutzinstanz, die auf Antrag der AdressatInnen letztverbindlich über die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall verhängten Sanktionen befindet und die Kompetenz trägt, den Anträgen eigenständig abzuhelfen;
    • dass die Rechtsschutzinstanz auf Grundlage eines Verfahrens über die Anträge befindet, dass dem Menschenrecht auf rechtliches Gehör uneingeschränkt Rechnung trägt;
    • dass dem Existenzminimum der Betroffenen ein absoluter Schutz zuteil wird;
    • dass die Betroffenen für unrechtmäßig erlittene Schäden eine Entschädigung erhalten.
  • Wir fordern, dass die Bundesregierung bis zur Erfüllung dieser menschenrechtlichen Vorgaben auf die Weitergabe von Namen an die Sanktionsausschüsse verzichtet.
  • Wir sind der Ansicht, dass die Gerichte der EU solange mit unverminderter Intensität eine vollumfängliche Rechtskontrolle über die Umsetzung der Individualsanktionen dienenden Rechtsakte ausüben sollten, bis die Vereinten Nationen einen dem europäischen Niveau im Wesentlichen gleich zu achtenden Menschenrechtsschutz gewährleisten.

Die GRÜNE Partei und grüne MandatsträgerInnen sollen auf allen Ebenen darauf drängen, sich international für entsprechende Reformschritte starkzumachen und so Sanktionen als nichtmilitärisches Kriseninterventionsinstrument aufzuwerten. Die GRÜNE Bundestagsfraktion bitten wir, diese Position in der aktuellen Legislaturperiode in die Arbeit des Bundestages einzubringen und ein Hearing zur Sanktionspolitik mit internationalen ExpertInnen zu organisieren.


1 Dieses Positionspapier behandelt internationale Sanktionen als Mittel zur nichtmilitärischen Krisenintervention. Militärische Sanktionen (siehe hierzu den Beschluss zur Schutzverantwortung) sowie im Rahmen der Welthandelsorganisation verhängte Handelssanktionen, die einer anderen institutionellen Logik folgen, sind nicht Gegenstand dieses Papiers.

2 Sogenannte internationale Regime sind völkerrechtlich bindende, vertraglich eingerichtete multinationale Mechanismen in der internationalen Politik. Sie beruhen auf vertraglichen Regeln (d. h. Normen und Prinzipien) und legen Entscheidungsprozeduren fest, nach denen die Vertragspartner international zusammenarbeiten. Internationale Regime können also als ein vertragliches Regelwerk angesehen werden.

3 Die grünen Beschlüsse zu Rüstungsexport setzen natürlich früher an und würden zumindest die deutschen Rüstungsexporte jenseits von konkreten Sanktionsbeschlüssen drastisch reduzieren.

4 So auch zum wiederholten Mal der EuGH, Kommission u.a. / Kadi, Verbundene Rechtssachen C-584/10 P, C.593/10 P und C-595/10, Urteil vom 18. Juli 2013.

5 vgl. dazu etwa die anerkennende Würdigung durch die in der Generalversammlung vertretende Gesamtheit der Mitgliedstaaten in der United Nations Global Counter-Terrorism Strategy, A/RES/60/288)

6 u.a in der o.g. Resolution

7 vgl. UN Doc. A/67/396, Ziff. 47.


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