BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BAG Frieden & Internationales

Geschäftsordnung

§ 1 Präambel

1Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Frieden & Internationales von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien in den Themenbereichen Außenpolitik, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Friedens- und Sicherheitspolitik sowie zivile Krisenprävention und Abrüstung zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. 2Sie fördert einen umfassenden Sicherheitsbegriff, der neben militärischen Fähigkeiten insbesondere die menschliche Sicherheit, die feministische Außenpolitik sowie gesellschaftliche, ökonomische, ökologische und kulturelle Bedingungen einbezieht und diese sowohl auf nationaler wie auch internationaler Ebene berücksichtigt. 3Sie leistet damit einen Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließt Fachwissen, leistet Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirkt auch bei der Ansprache von Zielgruppen mit. 4Die Arbeitsgrundlage und ihr Arbeitsrahmen ergeben sich aus der Satzung des Bundesverbandes (u.a. § 18) sowie dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BAG-Statut); das Bundesfrauenstatut findet, ebenso wie das Statut für eine vielfältige Partei, in der BAG Anwendung.

§ 2 Vielfalt und gleichberechtigte Teilhabe

  1. Die BAG und ihre Mitglieder setzen es sich zum Ziel – auch in ihren entsendenden Gremien – Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in der BAG beitragen und diese erhöhen, so dass sich auch vielfältige Perspektiven in unserer BAG abbilden.
  2. 1Grundsätzlich sind in der BAG mindestens die Hälfte der Ämter, Plätze, Funktionen und Delegationen mit Frauen zu besetzen. 2Für Plätze, die Frauen vorbehalten sind, können als Ersatz nur Frauen gewählt werden.
  3. 1Bei Einladungen und Referent*innen zu Veranstaltungen berücksichtigt die BAG, dass die eingeladenen Personen die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln. 2Darüber hinaus sind die Veranstaltungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten sowie Tagungszeiten und -räume sollen nicht sozial ausschließen. 3Sie orientieren sich am Inklusionsleitfaden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 3 Mitglieder der BAG, Gäste und Rechte

  1. 1Die Mitglieder bilden die BAG. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Sprecher*innenteams sowie der Kooptierten, die Entgegennahme der Berichte des Sprecher*innenteams, die Einbringung von Anträgen und Beschlussvorlagen sowie die Beschlussfassung darüber, die Beschlussfassung über die Änderung dieser Geschäftsordnung, die Beschlussfassung über die Auflösung der BAG sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung des Bundesverbandes, dem BAG-Statut oder dieser Geschäftsordnung ergeben.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 des BAG-Statuts wie folgt zusammen:
    a. bis zu 32 Delegierte der Landesverbände (2 pro Landesverband),
    b. ein vom Bundesvorstand benanntes Bundesvorstandsmitglied,
    c. ein von ihr zu benennendes Mitglied der Bundestagsfraktion,
    d. ein von ihr zu benennendes Mitglied der Europaparlamentsfraktion,
    e. zwei von ihr zu benennende Mitglieder der GRÜNEN JUGEND,
    f. bis zu 16 Delegierte der Landtagsfraktionen (1 pro Landesverband),
    g. jeweils ein Mitglied einer themenverwandten BAG, mit der eine einvernehmliche Kooperationsvereinbarung besteht,
    h. bis zu sechs kooptierte Mitglieder (davon 2 stellvertretende Sprecher*innen),
    i. dem übrigen Sprecher*innenteam der BAG.
  3. 1Für die zeitgerechte Meldung der stimmberechtigten Mitglieder an den Bundesverband sind die entsendenden Gremien und Organe verantwortlich. 2Es zählt die zum Beginn der jeweiligen Tagung durch den Bundesverband dem Sprecher*innenteam bereitgestellte Liste.
  4. 1Das volle Stimmrecht (2 Stimmen) der Landesverbände erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen. 2Nicht mindestquotierte Delegationen haben nur eine Stimme.
  5. 1Ist eine Person zur gleichen Zeit von verschiedenen Gremien delegiert, oder in unterschiedlichen Rollen Teil der BAG, so besitzt sie nur einfaches Stimmrecht. 2Zu Beginn der Tagung müssen Mehrfach-Delegierte dem Sprecher*innenteam mitteilen, in welcher Rolle sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, um die entsprechende Berücksichtigung von Ersatzdelegierten zu ermöglichen.
  6. 1Die Mitglieder der BAG geben keine öffentlichen Erklärungen in Bezug auf die BAG ab. 2Lediglich das Sprecher*innenteam kann auf der Grundlage der Beschlüsse der BAG nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand für die BAG öffentliche Erklärungen abgeben.
  7. 1Gäste haben, sofern die BAG nichts anderes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, grundsätzlich ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. 2Sie können sowohl als Kooptierte als auch in das Sprecher*innenteam gewählt werden, sofern sie für letzteres die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 erfüllen.

§ 4 Sprecher*innenteam

  1. 1Das ehrenamtliche Sprecher*innenteam besteht aus zwei Sprecher*innen sowie zwei stellvertretenden Sprecher*innen. 2Mit ihrer Wahl sind die stellvertretenden Sprecher*innen zugleich in die BAG kooptiert.
  2. 1Die Sprecher*innen und Stellvertreter*innen werden gem. § 7 von der BAG mindestquotiert für die Dauer von zwei Jahren, gewählt. 2Mitglieder des Sprecher*innenteams können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch die Mitgliedschaft im Sprecher*innenteam. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die BAG ist zulässig.
  3. Die Aufgaben und Pflichten des gleichberechtigten Sprecher*innenteams ergeben sich aus § 7 des BAG-Statuts und umfassen
    a. die Koordination der Arbeit der BAG,
    b. die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Tagungen,
    c. die Ausführung der Beschlüsse der BAG,
    d. die Vertretung der BAG gegenüber anderen Parteigremien,
    e. die jährliche Erstellung einer Arbeitsplanung und eines Rechenschaftsberichtes und ihre Bekanntgabe gegenüber der BAG, dem Bundesvorstand und den anderen BAGen,
    f. die mindestens einmal jährliche Berichterstattung über die Finanzen der BAG.
  4. Ergänzend haben sie die Pflege der Kommunikationsmittel und -wege gem. § 11 sicherzustellen und gegebenenfalls eingesetzte Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen oder andere Untergliederungen zu unterstützen und zu beaufsichtigen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Sprecher*innenteams vorzeitig aus, ist durch das verbleibende Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl für den Rest der zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds anzusetzen.

§ 5 Kooptierte

  1. 1Die Kooptierten werden gem. § 7 von der BAG mindestquotiert und ohne Stellvertreter*innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Kooptierte, die nicht stellvertretende Sprecher*innen sind, müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein, dürfen jedoch auch keiner anderen Partei angehören; mit dem Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Partei endet auch das Mandat als Kooptierte*r. 3Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eine*r Kooptierten durch die BAG ist zulässig.
  2. Scheidet ein*e Kooptierte*r vorzeitig aus, ist durch das Sprecher*innenteam bei nächster Gelegenheit eine Wahl für den Rest der zweijährigen Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds anzusetzen.
  3. 1Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 sind die stellvertretenden Sprecher*innen zugleich Kooptierte. 2Für sie gilt das Wahlverfahren gemäß § 7 Absatz 3 und 4.

§ 6 Tagungen

  1. 1Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal im Jahr, mindestens aber zweimal pro Jahr. 2Die Tagungen sind öffentlich und erfolgen in persönlicher Anwesenheit, als rein elektronische Konferenz oder als hybride Veranstaltung. 3Weitere Tagungen erfolgen auf Beschluss des Sprecher*innenteams, auf Verlangen von mindestens sechs stimmberechtigten BAG Mitgliedern aus mindestens sechs Landesverbänden oder nach Aufforderung durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 4Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffentlichkeit, etwa auf Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. 1Die Termine der Tagungen werden durch das Sprecher*innenteam grundsätzlich zu Jahresbeginn festgelegt und auf der Internetseite veröffentlicht. 2Mitglieder und Gäste sind mit einer Frist von sechs Wochen über die E-Mail-Verteiler der BAG einzuladen. 3Die Einladung soll den Zugang zu Antragsgrün (sofern verwendet) sowie einen Tagesordnungsvorschlag enthalten, der jedoch mit Blick auf eingehende Anträge und aktuelle politische Entwicklungen Änderungen unterliegen kann.
  3. 1Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Tagung beim Sprecher*innenteam in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 2Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die BAG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Anträge, die eine Änderung dieser Geschäftsordnung, die Abwahl des Sprecher*innenteams oder seiner Mitglieder oder die Abwahl eines kooptierten Mitglieds zum Gegenstand haben, müssen dem Sprecher*innenteam spätestens sieben Wochen vor der Tagung zugehen. 4Sie sind mit der Einladung zu versenden und bedürfen zur Annahme einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5Änderungsanträge zu vorgeschlagenen Geschäftsordnungsänderungen müssen dem Sprecher*innenteam wenigstens zwei Wochen vor der Tagung in Textform zugehen und sind von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.
  4. 1Die BAG ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist zur Tagung eingehalten wurde und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  5. 1Die Tagung wird durch das Sprecher*innenteam geleitet, welches auch das Protokoll führt. 2Das Protokoll sowie alle Beschlüsse sind durch das Sprecher*innenteam im Anschluss allen stimmberechtigten Mitgliedern sowie dem Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von zwei Wochen per E-Mail zuzusenden. 3Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein, wie viele Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren. 4Die Beschlüsse sind auf der Internetseite der BAG mit gleicher Frist, bei Dringlichkeit schnellstmöglich, zu veröffentlichen.
  6. 1Es werden quotierte Redelisten in der Reihenfolge der Wortmeldungen geführt. 2Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die anwesenden Frauen zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. 3Im Fall einer Abstimmung entscheiden diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. 1Die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen wird durch das Sprecher*innenteam im Voraus zeitlich und gegebenenfalls in Anzahl der pro und contra Beiträge ausgeglichen begrenzt. 2Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig vorhandener Wortmeldungen. 3Eine Verlängerung kann auf Antrag durch die Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Wahlverfahren

  1. 1Die BAG wählt zur Durchführung von Personenwahlen eine*n Wahlleiter*in sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Die Wahlleitung ist gesamtmindestquotiert.
  2. 1Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3.
  3. 1Die Wahlen der Sprecher*innen und der stellvertretenden Sprecher*innen sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  4. 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zwischen den beiden Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt.
  5. Wahlen für die Kooptierten können in einem Wahlgang erledigt werden.
  6. Die digitale Wahl ohne Schlussabstimmung per Briefwahl ist zulässig, da die BAG kein Parteiorgan im Sinne §12 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
  7. 1Alle Kandidat*innen erhalten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung in bis zu drei Minuten. 2Im Anschluss an die Vorstellung sind jeweils bis zu drei Fragen an die Kandidat*innen möglich.
  8. Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
  9. Für rein digitale oder hybride Tagungen, bei denen Personenwahlen erforderlich sind, gibt sich die BAG eine ergänzende Wahlordnung, die durch das Sprecher*innenteam als Antrag fristgerecht zur Beschlussfassung durch die BAG einzubringen ist.

§ 8 Inhaltliche Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen

  1. 1Inhaltliche Anträge und Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen so rechtzeitig beim Sprecher*innenteam einzureichen, dass diese spätestens drei Wochen vor der Tagung in geeigneter Weise der BAG bekanntgegeben werden können. 2Änderungsanträge zu inhaltlichen Anträgen und Beschlussvorlagen sind spätestens zehn Tage vor der Tagung in geeigneter Weise einzureichen. 3Die fristgerechte Einstellung bei Antragsgrün ist ausreichend. 4Können diese Fristen in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, sind Dringlichkeitsanträge jederzeit möglich. 5Die BAG entscheidet diesbezüglich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen über das weitere Verfahren.
  2. 1Im Vorgriff auf die jeweilige Tagung sollen auf Einladung des Sprecher*innenteams, wann immer möglich und insbesondere bei Vorliegen von Änderungsanträgen, in den sieben Tagen vor der Tagung Antragsteller*innentreffen digital durchgeführt werden. 2In diesem Rahmen sind Änderungen, die zu einer Einigung führen, bis zur Beschlussfassung durch die BAG zulässig.
  3. 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen. 3Rückholanträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. 1Beschlüsse über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand. 2Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Bundesvorstand statt.

§ 9 Finanzen

  1. 1Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Das Sprecher*innenteam verwaltet das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG und ist gegenüber der BAG gem. § 4 Absatz 3 e. und f. Rechenschaft schuldig.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BAG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. 1Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG (z.B. angemessene Aufwandsentschädigungen für Referent*innen, Reise- und Übernachtungskosten des Sprecher*innenteams, der Kooptierten und im Auftrag der BAG reisender Mitglieder) sowie Kosten der digitalen Kommunikation (z.B. Internetseite, E-Mail-Verteiler, Softwarelizenzen) bestritten. 2Kosten für Gäste werden erstattet, sofern Erstattungsanträge innerhalb von vierzehn Tagen nach der Tagung dem Sprecher*innenteam vorgelegt werden und der laufende Haushalt der BAG dies für alle antragstellenden Gäste gleichermaßen zulässt.
  4. Es gilt die Erstattungsordnung des Bundesverbandes.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen

  1. 1Zur Unterstützung der programmatischen und inhaltlichen Arbeit der BAG können, in Absprache mit dem Sprecher*innenteam gem. Absatz 2, Arbeitsgemeinschaften (AGen) mit Schwerpunktthemen im Aufgabenbereich der BAG gebildet werden. 2Durch die Bündelung von themenspezifischer Expertise und Interessen sowie die Einbindung externer Expert*innen, können sie Positionen entwickeln und Beschlussvorlagen vorbereiten, die der Vielfalt der stimmberechtigten Mitglieder der BAG Rechnung tragen.
  2. 1Die Mitglieder der BAG können die Gründung einer AG jederzeit vorschlagen. 2Über ihre Einrichtung und Auflösung entscheidet das Sprecher*innenteam. 3Die AGen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.
  3. 1Die AGen werden von jeweils zwei Personen aus dem Kreis der BAG, langfristig engagierter Gäste und von Personen, die ihr ernsthaftes Interesse glaubhaft machen, koordiniert. 2Diese werden durch das Sprecher*innenteam in Absprache mit der AG benannt und nicht durch die BAG gewählt. 3Sie üben damit auch keine Sprecher*innenfunktion aus, sondern handeln ausschließlich in Absprache mit dem gewählten Sprecher*innenteam der BAG.
  4. 1Die AGen dienen der internen Unterstützung der BAG und haben keinen Auftrag zur Kommunikation über die BAG hinaus, mit Ausnahme von Terminabsprachen für externe Expert*innen. 2Für die Verteilerkommunikation der AGen ist die Kommunikationsstrategie der BAG bindend.
  5. 1Zur Aufarbeitung spezifischer Fragestellungen, die durch Organe oder Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Absprache mit dem Sprecher*innenteam an die BAG überwiesen wurden, kann die BAG jeweils eine Kommission einrichten. 2Der personelle, zeitliche, finanzielle sowie ablauforganisatorische Umfang ergibt sich aus der Fragestellung und ist anlassbezogen auf Antrag des Sprecher*innenteams durch die BAG auf Basis dieser Geschäftsordnung festzulegen. 3Sofern erforderlich, kann sich die Kommission eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 11 Kommunikation

  1. 1Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur allgemeinen Kommunikation gegenüber allen Interessierten betreibt, administriert und betreut das Sprecher*innenteam einen entsprechenden Onlineauftritt. 2Darüber hinaus stellt das Sprecher*innenteam BAG relevante Dokumente in der Grünen Wolke zur Verfügung.
  2. 1Zur Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den Gästen der BAG administriert und moderiert das Sprecher*innenteam einen internen E-Mail-Verteiler (Arbeitsverteiler) sowie einen offenen Newsletter. 2Darüber hinaus wird den Koordinator*innen der AGen ein E-Mail-Verteiler bereitgestellt, der durch diese selbst zu administrieren sowie zu moderieren und nur für interne Zwecke zu verwenden ist.
  3. 1Der Arbeitsverteiler umfasst alle stimmberechtigten Mitglieder, langfristig engagierte Gäste und Personen, die ihr ernsthaftes Interesse glaubhaft machen. 2Über die Aufnahme sowie Entfernung von Gästen und weiteren Personen entscheidet das Sprecher*innenteam. 3Der Arbeitsverteiler dient ausschließlich der Vor- und Nachbereitung der Tagungen, der Anbahnung und Förderung konkreter themenbezogener Zusammenarbeit sowie der Information über relevante, themenbezogene Veranstaltungen.
  4. Der Newsletter dient ausschließlich dem Sprecher*innenteam zur Ankündigung von Veranstaltungen und der Verteilung relevanter und themenbezogener Informationen an die Interessierten der BAG.
  5. 1Inhaltliche Diskussionen finden vorrangig auf den Tagungen sowie in den Arbeitsgruppen statt. 2Darüber hinaus können diese in eigener Verantwortung im offenen Bereich von Discourse bzw. mit Bezug auf eine anstehende Tagung und unter Moderation des Sprecher*innenteams im geschlossenen Bereich der BAG von Discourse geführt werden.
  6. Darüber hinaus finden inhaltliche Auseinandersetzungen mit Anträgen und Beschlussvorlagen im Vorfeld der Tagungen im Kommentarbereich von Antragsgrün statt.
  7. Für digitale bzw. hybride Tagungen sowie Sitzungen der AGen stellt das Sprecher*innenteam entsprechende digitale Räume zur Verfügung.

§ 12 Datenschutz

  1. Jede*r, der mit personenbezogenen Daten Umgang hat (z.B. Sprecher*innenteam und ggf. Koordinator*innen der AGen), muss bei der Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Grundzüge des Datenschutzes und die spezifischen Regelungen erwerben und anschließend schriftlich eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen, die beim Sprecher*innenteam zu hinterlegen ist.
  2. Es dürfen nur solche Daten verarbeiten, die im Rahmen ihrer Aufgabenstellung erforderlich sind (Berechtigungskonzept).
  3. 1Um die Vorschriften der DS-GVO zu realisieren, müssen alle organisatorischen Maßnahmen beachtet werden, die in Form von Richtlinien und Arbeitsanweisungen im Datenschutzhandbuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formuliert sind. 2Personen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, müssen sich regelmäßig über Neuerungen in diesem Bereich informieren.
  4. Weiterhin besteht die Pflicht, in Fragen des Datenschutzes mit der*m betriebliche*n Datenschutzbeauftragte*n zusammenzuarbeiten und sie/ihn über Probleme in Zusammenhang mit dem Datenschutz zu unterrichten.
  5. Jede Person, die Umgang mit personenbezogenen Daten hat, muss über das Ende ihrer/seiner Aufgabe in der BAG hinaus die Vertraulichkeit wahren.

§ 13 Geltung

  1. Die Geschäftsordnung der BAG Frieden & Internationales von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN tritt am Tag ihrer Beschlussfassung vorläufig in Kraft und ist dem Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Vorhandene Beschlüsse der BAG, die Vorgaben für die Geschäftstätigkeit der BAG enthalten und dieser Geschäftsordnung widersprechen, verlieren mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung ihre Gültigkeit in den betroffenen Punkten.

 

Die vorliegende Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Frieden & Internationales wurde durch ihre Mitglieder auf der Tagung vom 01.04.2022 angenommen. Sie wurde weitergehend nach Vorlage in der hiesigen Form und unverändert durch den Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am XX.XX.2022 beschlossen.

Geschäftsordnung als PDF

Nächster Termin:

Tagung der BAG Frieden & Internationales

Tagung zum Beschluss möglicher Änderungsanträge zum Bundestagswahlprogramm. Der Zugangslink wird wie gewohnt über die entsprechenden Verteiler versendet.  [...]

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